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Satzung

Die Satzung des Fördervereins können Sie auch hier als PDF runterladen.

Satzung des gemeinnützigen Vereins „FASS“

Förderverein der Gemeinschaftsgrundschule „Albert-Schweitzer-Schule“ Köln-Weiß („FASS“) e.V.

Zum Hedelsberg 13 50999 Köln (Weiß)

Stand: März 2014

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:

Förderverein der Gemeinschaftsgrundschule „Albert-Schweitzer-Schule“ Köln-Weiß („FASS“) e.V..

Er hat seinen Sitz in Köln-Weiß und ist unter der Nummer 10580
in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen (Eintragsdatum 19.02.1991).

§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Körperschaft ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Bildung und Erziehung für die Albert-Schweitzer-Schule, Köln. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge und Sammlung von Spenden, die verwendet werden für:

  • Beihilfen für die Beschaffung von Unterrichtsmitteln für den Unterricht
  • den Schulsport, Schulwanderungen und sonstigen schulische Veranstaltungen
  • die Gestaltung und den Erhalt der Gebäude und Außenanlagen
  • die Finanzierung des MartinszugsDiese Aufgaben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke erweitert oder eingeschränkt werden, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf.§ 4 Selbstlose TätigkeitDer Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Über die Vergabe der Mittel beschließt ausschließlich der Vorstand.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden,
die den Vereinszweck zu fördern bereit sind und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages schriftlich verpflichten. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, die Wahl der Kassenprüfern/innen, die Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand

Der Vorstand besteht aus
a) dem /der 1. Vorsitzenden
b) dem /der 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem/der Kassierer/in
e) dem Schulleiter oder ersatzweise einem Mitglied des Lehrerkollegiums f) bis zu drei Beisitzern

Den engeren Vorstand im Sinn des § 26 BGB bilden die 1. und 2. Vorsitzenden Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig. Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand. Der Vorstand ist berechtigt, für maximal drei vorzeitig ausscheidende Mitglieder Nachfolger zu ernennen, die bis zur Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung die Rechte und Pflichten ihrer Vorgänger wahrnehmen. Die Bestätigung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. An die Stelle eines ausscheidenden 1. Vorsitzenden rückt der 2. Vorsitzende auf.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er plant und bewilligt die Mittel gemäß § 3 nach Vorschlägen von zu fördernden Projekten.

1. Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal pro Jahr, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von einer Woche zu Sitzungen ein. Er muss ihn innerhalb von zwei Wochen einberufen, wenn mindestens 1 Vorstandsmitglied dies fordert.

2. Sachkundige können zu Sitzungen hinzugezogen werden. Diese haben nur beratende Stimme. 3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder und zwei

Vertreter des engeren Vorstandes anwesend sind. Entscheidungen werden als Mehrheits- beschluss getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

4. Vorstandsbeschlüsse werden ein einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom Vorsitzungen und vom Protokollführer unterschrieben wird.

5. Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Diese sind in einem Protokoll niederzulegen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet wird.

§ 13 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der GGS Albert-Schweitzer-Schule zu verwenden hat.
Sollte die GGS Albert-Schweitzer-Schule nicht mehr bestehen, ist auch zwangsläufig der Förderverein mit dieser Satzung nicht mehr bestandsfähig.

Köln, den 20. März 2014